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Die Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „j) ‚Vermittlungsdienste‘
die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder
den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
‚Finanzmittel oder Finanzhilfen‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
‚zuständige Behörden‘ die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.“
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Es ist untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar oder mittelbar aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben.“
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens gehören, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Verwendung eingefrorener Barreserven, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, ausschließlich für Investitionen in und zwar in Übereinstimmung mit der Billigung durch den Sanktionsausschuss. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten risikoarmen Termineinlagen sowie die darauf aufgelaufenen Zinsen bleiben eingefroren. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rentenpapiere sowie die darauf aufgelaufenen Erträge bleiben eingefroren. Jede Reinvestition unterliegt dem in Absatz 1 genannten Verfahren. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
risikoarme Termineinlagen bei einem geeigneten Finanzinstitut, das von der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation ausgewählt wurde und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gelder eingefroren sind, im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der ‚Empfehlung 7.1‘ gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, oder
Rentenpapiere im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der ‚Empfehlung 7.2‘ gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.