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Da zudem die Schalen von Passionsfrüchten, Kiwis und Cassavas üblicherweise nicht verzehrt werden und nicht davon auszugehen ist, dass Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471), Carnaubawachs (E 903), Lecithine (E 322) und Speisefettsäuren (E 570) bei ihrer Verwendung als Überzugmittel bzw. in Überzugmitteln zur Oberflächenbehandlung in deren innere genießbare Teile migrieren, dürfte diese Verwendung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Folglich kann auf das Einholen eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.
Es ist folglich angebracht, die Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) auf Passionsfrüchten, Kiwis und Cassavas, die Verwendung von…
Die Verbraucher gehen nicht davon aus, dass auf frischem Obst und Gemüse Lebensmittelzusatzstoffe eingesetzt werden, und es besteht nach dem Unionsrecht keine…
Da die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300) und Citronensäure (E 330) als Antioxidationsmittel bei abgepackten weißen Gemüsesorten, die vor dem Verzehr für die…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein…
Durch die Übertragung wird Rechtssicherheit gewährleistet, und es werden keine neuen Verwendungen von Lebensmittelzusatzstoffen eingeführt. Es handelt sich bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.