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Parallel zu seiner Aufnahme in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 die Spezifikationen für „Steviolglycoside aus Fermentation“ hineingenommen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass künftig andere Verfahren zur Herstellung von Steviolglycosiden aus Fermentation (E 960b) zugelassen werden könnten, ist es angezeigt, die Spezifikation mit der Bezeichnung „E 960b(i) Rebaudiosid M aus Fermentation durch Yarrowia lipolytica“ aufzunehmen.
Die Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia hergestellt wird, sollten in die Verordnung (EU) Nr.…
Da der Lebensmittelzusatzstoff „Steviolglycoside aus Fermentation“ (E 960b) zusammen mit Zusatzstoffen aus der Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d) bei den…
Im September 2021 ging ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für die Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d) durch Aufnahme einer neuen Methode zur…
Mit Blick auf die Internationale Systematik für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius ist es angezeigt, den Lebensmittelzusatzstoff mit der…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: a) In Teil B Nummer 2 (Süßungsmittel) wird nach dem Eintrag für E 960a folgender Eintrag…
Angesichts des laufenden Verfahrens zur Änderung der Internationalen Systematik für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius ist es angezeigt, den neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.