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Da der Lebensmittelzusatzstoff „Steviolglycoside aus Fermentation“ (E 960b) zusammen mit Zusatzstoffen aus der Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d) bei den Lebensmittelkategorien verwendet werden kann, in denen diese Zusatzstoffe derzeit zulässig sind, und zwar in den gleichen Höchstmengen wie diese, sollte er in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in die Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d) aufgenommen werden.
Die derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe „enzymatisch hergestellte Steviolglycoside“ (E 960c) sind in der Gruppe „Steviolglycoside (E 960a–E 960c)“ in…
Angesichts des laufenden Verfahrens zur Änderung der Internationalen Systematik für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius ist es angezeigt, den neuen…
Daher ist es angezeigt, den Lebensmittelzusatzstoff „glycosylierte Steviolglycoside“ (E 960d) als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, in denen…
Durch drei verschiedene Herstellungsprozesse gewonnene Steviolglycoside, und zwar Steviolglycoside aus Stevia (E 960a), enzymatisch hergestellte…
Parallel zu seiner Aufnahme in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten in die Verordnung (EU) Nr.…
Mit Blick auf die Internationale Systematik für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius ist es angezeigt, den Lebensmittelzusatzstoff mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.