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Durch drei verschiedene Herstellungsprozesse gewonnene Steviolglycoside, und zwar Steviolglycoside aus Stevia (E 960a), enzymatisch hergestellte Steviolglycoside (E 960c) und glycosylierte Steviolglycoside (E 960d), sind als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen und durch gesonderte Spezifikationen definiert. Diese Zusatzstoffe sind gemäß der Festlegung in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Gruppe reguliert (im Folgenden „Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d)“) und es gelten in Stevioläquivalenten ausgedrückte Höchstwerte für sie.
Die derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe „enzymatisch hergestellte Steviolglycoside“ (E 960c) sind in der Gruppe „Steviolglycoside (E 960a–E 960c)“ in…
Da der Lebensmittelzusatzstoff „Steviolglycoside aus Fermentation“ (E 960b) zusammen mit Zusatzstoffen aus der Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d) bei den…
Daher ist es angezeigt, den Lebensmittelzusatzstoff „glycosylierte Steviolglycoside“ (E 960d) als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, in denen…
Angesichts des laufenden Verfahrens zur Änderung der Internationalen Systematik für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius ist es angezeigt, den neuen…
Die Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia hergestellt wird, sollten in die Verordnung (EU) Nr.…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 960c(iv) folgender neuer Eintrag eingefügt: „E 960d…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.