Art. 5 32025R2084VERORDNUNG (EU) 2025/2084 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich der Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999) (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 gilt ab dem 9. Mai 2026.
Art. 6 32025R0517VERORDNUNG (EU) 2025/517 DES RATES vom 11. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab Inkrafttreten dieser…
Art. 2 32023R0426VERORDNUNG (EU) 2023/426 DES RATES vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 gilt ab dem 26. April 2023.
Art. 3 32024R2711VERORDNUNG (EU) 2024/2711 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Mai 2025.
Art. 3 32024R2609VERORDNUNG (EU) 2024/2609 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Napropamid, Pyridaben und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. April 2025.
Art. 5 32011R0364VERORDNUNG (EU) Nr. 364/2011 DER KOMMISSION vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission in Bezug auf ein Programm zur Salmonellenbekämpfung bei bestimmtem Geflügel und Eiern in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Berichtigung der Verordnungen (EU) Nr. 925/2010 und (EU) Nr. 955/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2011. Jedoch gilt…