Erwägungsgrund 6 32025R0517
Überdies sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben im zentralen MIAS Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der jeweilige Mitgliedstaat prüft, ob die von den Steuerpflichtigen für ihre Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelten Daten vollständig und richtig sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS als ungültig ausgewiesen wird, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten nicht nachkommt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wurde oder wenn der Steuerpflichtige nach Auffassung der zuständigen Behörde diese Tätigkeit eingestellt hat.