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Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/196, der der Kommission die Befugnis überträgt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, sollte geändert werden, um ihn an die Standardklauseln der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung anzupassen.
Zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 2000/53/EG und zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten…
Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Um erforderlichenfalls eine schnelle Änderung des Inhalts der für die Zwecke dieser Verordnung zu verwendenden Formulare zu ermöglichen, sollte der Kommission…
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in…
Um den Marktentwicklungen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des…
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.