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Unterlässt ein Referenzwert-Administrator die Mitteilung an die betreffende zuständige Behörde bzw. die ESMA, dass bei der Verwendung eines seiner Referenzwerte der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Schwellenwert erreicht wurde, und hat die betreffende zuständige Behörde oder ESMA klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass dieser Schwellenwert erreicht wurde, sollte die betreffende zuständige Behörde oder die ESMA nach vorheriger Anhörung des Administrators den Schwellenwert als überschritten erklären können. Eine solche Erklärung sollte für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich ziehen wie eine von ihm selbst gemachte Mitteilung. Davon unberührt bleiben sollte die Möglichkeit der zuständigen Behörden oder der ESMA, Verwaltungssanktionen gegen Administratoren zu verhängen, die nicht mitteilen, dass bei einem ihrer Referenzwerte der Schwellenwert erreicht wurde.
Referenzwert-Administratoren sollten die Verwendung der von ihnen bereitgestellten Referenzwerte in der Union überwachen und der zuständigen Behörde oder — je…
In Ausnahmefällen kann es jedoch Referenzwerte geben, deren Verwendung in der Summe zwar unter dem in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)…
Die Nutzer von Referenzwerten sind in Bezug auf den rechtlichen Status der Referenzwerte, die sie verwenden oder verwenden wollen, auf Transparenz angewiesen.…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, nach Konsultation der ESMA einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die…
Damit die Nutzer von Referenzwerten eine angemessene Auswahl aus den Referenzwerten treffen und deren Risiken verstehen können, müssen sie wissen, was ein…
Um zu gewährleisten, dass die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant in den Mitgliedstaaten auf kohärente und koordinierte Weise erfolgt, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.