Erwägungsgrund 9 32025R0941
Der Begriff des „geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles“ ist in der Richtlinie (EU) 2023/970 definiert. Diese Definition sollte für die Zwecke der Erhebung und Übermittlung von Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle im Rahmen dieser Verordnung angepasst werden. Insbesondere sollte der Begriff „Arbeitnehmer“ alle Beschäftigten umfassen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich bezahlter Praktikanten und Auszubildender.