Erwägungsgrund 8 32025R0941
Für die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind vergleichbare Daten über die Löhne und Gehälter von Männern und Frauen erforderlich. Zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet, der Kommission jährlich fristgerecht aktuelle Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte durch den angemessenen erforderlichen statistischen Rahmen für die Erhebung und Übermittlung von Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle ergänzt werden, wobei die Einzelthemen, die Periodizität der Bereitstellung von Daten, die Bezugszeiträume und die Frist für die Datenübermittlung darin enthalten sein sollten.