Art. 42 32025R0974
Durchführung und Überwachung
(1)
Die Kommission erlässt und veröffentlicht Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung in Form einer Empfehlung und aktualisiert diese Leitlinien erforderlichenfalls auf Grundlage der erworbenen Erfahrungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Parteien.
(2)
Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Sie erstattet dem Rat über die wichtigsten Ergebnisse Bericht.