Erwägungsgrund 42 32019R1020
Die Umsetzung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollten ferner mit dem übrigen Recht der Union und dem übrigen nationalen Recht, etwa der Richtlinie 2000/31/EG, und insbesondere mit den geltenden Verfahrensgarantien und den Grundsätzen bezüglich der Grundrechte vereinbar sein. Diese Umsetzung und Ausübung von Befugnissen sollte außerdem verhältnismäßig und der Art des Verstoßes und der dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschädigung angemessen sein. Die zuständigen Behörden sollten allen Fakten und Umständen des Falls Rechnung tragen und die am besten geeigneten Maßnahmen treffen, nämlich jene, die wesentlich sind, um gegen den von dieser Verordnung erfassten Verstoß vorzugehen. Diese Maßnahmen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, in ihrem nationalen Recht Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse zugunsten der Erfüllung nationaler Rechtspflichten festzulegen. Ist zum Beispiel für das Betreten von Räumlichkeiten natürlicher oder juristischer Personen nach nationalem Recht die vorherige Genehmigung durch eine Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich, so sollte die Befugnis zum Betreten dieser Räumlichkeiten nur nach Erlangung einer solchen vorherigen Genehmigung ausgeübt werden.