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Diese Verordnung sollte für Rechtsträger gelten, die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten berechnen und offenlegen, insbesondere Verkehrsunternehmen, Veranstalter von Verkehrsdiensten und Betreiber von Verkehrsknotenpunkten, sowie für Verlader — eine besondere Kategorie von Verkehrsnutzern, die Verkehrsdienste damit beauftragen, ihre Ladung zu oder von bestimmten Orten zu befördern und die je nach Situation auch die Rolle eines Verkehrsunternehmens, eines Veranstalters von Verkehrsdiensten oder eines Datenmittlers übernehmen könnten. Die Entwickler externer Berechnungsinstrumente, die Entwickler von Datenbanken Dritter sowie Konformitätsbewertungsstellen, die Unterstützungsdienste für die Berechnung oder Überprüfung von Treibhausgasemissionsdaten von Verkehrsdiensten erbringen, sollten bestimmten Vorschriften im Hinblick auf die Zertifizierung externer Berechnungsinstrumente, die technische Qualitätsprüfung der Standardwerte für Treibhausgasemissionsintensitäten beziehungsweise für Prüftätigkeiten und Akkreditierungsverfahren unterliegen. Diese Verordnung sollte auch für diejenigen Datenmittler gelten, die die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten berechnen und Informationen darüber offenlegen. Wenn Datenmittler lediglich Ausgabedaten von Treibhausgasemissionen erhalten oder kombinieren und diese Ausgabedaten anschließend offenlegen, sollten sie nur den einschlägigen Vorschriften über die Übermittlung und Transparenz der offengelegten Treibhausgasemissionsdaten unterliegen, damit die Vergleichbarkeit dieser Ausgabedaten auf dem Markt gewährleistet ist.