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Mit dieser Verordnung sollte ein Referenzrahmen für die Berechnung und Offenlegung von Treibhausgasemissionen auf vertraglicher oder freiwilliger Basis zu kommerziellen Zwecken, oder wenn diese Berechnung und Offenlegung nach dem anwendbaren Unionsrecht oder nationalen Recht vorgeschrieben ist, zur Verfügung gestellt werden. Durch diesen Referenzrahmen sollten den Behörden und der Industrie etwaige weitere Maßnahmen zur Emissionsminderung, beispielsweise die Festlegung von Transparenzklauseln für Treibhausgasemissionen in Verkehrsverträgen, die Bereitstellung von Informationen über Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten für Fahr- und Fluggäste oder Kunden oder die Festlegung klimabezogener Kriterien für umweltorientierte Beschaffungsverfahren, ermöglicht werden.