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Die Offenlegung von Informationen über Treibhausgasemissionen vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes ist von entscheidender Bedeutung, um öffentlichen Stellen, Unternehmen und Verbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Entscheidungsfindung zu geben, und sie beeinflusst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Behörden sowie die geschäftlichen Entscheidungen von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte, die diese Verkehrsdienste auf dem Markt erbringen und veranstalten. Daher sollten Informationen über Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einem bestimmten Verkehrsdienst, wann immer möglich, vor der Erbringung des Verkehrsdienstes offengelegt werden. Es sollte jedoch möglich sein, Informationen über Treibhausgasemissionen nach der Erbringung des Verkehrsdienstes offenzulegen, vor allem wenn die Kommunikation zwischen Unternehmen ein höheres Maß an Detailliertheit der Informationen erfordert, insbesondere im Zusammenhang mit Logistikketten und Vertragsverhältnissen mit Unterauftragnehmern, oder zum Zweck der Nutzung von Primärdaten.
Alle aufgeschlüsselten Informationen über die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes, die für gewerbliche oder regulatorische Zwecke gemäß dieser…
Um die Daten über die Treibhausgasemissionen bestimmter Tätigkeiten von öffentlichen Stellen, Unternehmen und Verbrauchern zu quantifizieren, erfolgt in…
Diese Verordnung sollte für Rechtsträger gelten, die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten berechnen und offenlegen, insbesondere Verkehrsunternehmen,…
Mit dieser Verordnung sollte ein Referenzrahmen für die Berechnung und Offenlegung von Treibhausgasemissionen auf vertraglicher oder freiwilliger Basis zu…
Um die Konformität mit in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nachzuweisen, sollten die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte…
Sofern keine gesonderten Vereinbarungen gelten, sollte ein Datenmittler, der von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte oder anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.