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Nachdem die Alzchem Trostberg GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) einen Antrag gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Kreatin und der Verbesserung der kognitiven Funktion (Frage Nr. EFSA-Q-2024-00106) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Die tägliche Einnahme von Kreatin kann zu einer Verbesserung der kognitiven Funktion beitragen“.