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Die Behörde leitete ihre wissenschaftliche Stellungnahme an die Kommission, den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weiter. Nach Veröffentlichung dieser Stellungnahme gingen bei der Kommission keine Bemerkungen des Antragstellers bzw. von Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ein.