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Für Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe, die einen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Beistoff enthalten, sollte die von Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung oder gemäß nationalen Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen eingeräumte Aufbrauchfrist für den Verkauf und den Vertrieb spätestens drei Monate und für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch weitere neun Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassungen enden.
Jede Aufbrauchfrist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gemäß nationalen Bestimmungen für die Zulassung von…
Mitgliedstaaten, die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Beistoffen erteilt haben, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel…
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der…
Die in Anhang II Spalte B für die jeweiligen Wirkstoffe aufgeführten Mitgliedstaaten dürfen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Anhang II Spalte A…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.