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In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführte Beistoffe können als unbeabsichtigte Verunreinigungen in anderen Beistoffen enthalten sein, die als solche für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen zulässig sind. Um als zulässige unbeabsichtigte Verunreinigung zu gelten, sollte die Einzelkonzentration der unzulässigen Beistoffe im fertigen Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff daher weniger als 0,1 % Massenanteil (w/w) betragen oder unter einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert für karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften (CMR) liegen, wenn dieser in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den unzulässigen Beistoff mit einem Wert von weniger als 0,1 % Massenanteil (w/w) festgelegt ist, es sei denn, es wird aufgrund technischer Beschränkungen der einschlägigen Analyseverfahren ein anderer Grenzwert angegeben.
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können als unbeabsichtigte Verunreinigungen in anderen Beistoffen…
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Beistoff nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, wenn seine…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Es ist daher angezeigt, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ändern, um die zusätzlichen Stoffe aufzunehmen, deren Verwendung als Beistoffe in…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da…
Ein Beistoff wird nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen, wenn festgestellt wird, dass seine durch die Verwendung nach guter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.