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Um bei Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen, die einen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführten Beistoff enthalten, die geordnete Einstellung von Produkten zu ermöglichen und potenzielle Störungen für die Verwender und Lieferketten so gering wie möglich zu halten, können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 46 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung oder gegebenenfalls im Rahmen nationaler Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen eine Aufbrauchfrist einräumen.
Für Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe, die einen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Beistoff enthalten, sollte die von…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.