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Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können als unbeabsichtigte Verunreinigungen in anderen Beistoffen enthalten sein, die als solche für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen zulässig sind. Um als zulässige unbeabsichtigte Verunreinigung zu gelten, sollte die Einzelkonzentration der unzulässigen Beistoffe im fertigen Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff daher weniger als 0,1 % Massenanteil (w/w) betragen oder unter einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert für karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften (CMR) liegen, wenn dieser in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den unzulässigen Beistoff mit einem Wert von weniger als 0,1 % Massenanteil (w/w) festgelegt ist, es sei denn, es wird aufgrund technischer Beschränkungen der einschlägigen Analyseverfahren ein anderer Grenzwert angegeben.
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Ein Beistoff wird nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen, wenn festgestellt wird, dass seine durch die Verwendung nach guter…
Beistoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die zusammen mit Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden und somit gleichermaßen in die Umwelt…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
Die Liste der unzulässigen Beistoffe sollte daher Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als mutagene…
Weitere Änderungen betreffen die gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festzulegenden Höchstgehalte an chemischen Verunreinigungen, die sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.