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Gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 hat die Kommission diese unzulässigen Beistoffe auf ihrer Website aufgeführt.
Die Kommission kann Beistoffe jederzeit überprüfen. Sie kann dabei relevante Informationen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 zwölf neue Stoffe ermittelt, deren Verwendung als Beistoffe in…
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Kommission Beistoffe jederzeit überprüfen und dabei relevante Informationen der…
Die Liste der unzulässigen Beistoffe sollte ferner Stoffe umfassen, die gemäß Artikel 57 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen…
Die Liste unzulässiger Beistoffe sollte auch Stoffe umfassen, die gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgrund endokriner…
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 541/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.