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Abweichend von den Artikeln 1 bis 7 muss das Etikett eines Pflanzenschutzmittels, das für Experimente oder Versuche zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden soll, sofern relevant, lediglich Anhang I Buchstaben c, d, e und k entsprechen.
Das Etikett muss Angaben zu den auf Grundlage des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die Formulierung „für Versuchszwecke bestimmtes Mittel, nicht umfassend charakterisiert, mit äußerster Sorgfalt handhaben“ enthalten.
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