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Es war die Absicht der Kommission und der Mitgliedstaaten im REACH-Ausschuss, das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel zur Verwendung in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (im Folgenden „PPORD“) gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Mengen von höchstens einer Tonne pro Jahr auszunehmen. Dennoch wurde in Eintrag 78 des Anhangs XVII der genannten Verordnung keine ausdrückliche Ausnahmeregelung für PPORD-Verwendungen aufgenommen, da angenommen wurde, die PPORD werde systematisch in Industrieanlagen stattfinden, sodass das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel zur Verwendung in der PPORD unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 4 Buchstabe a des genannten Eintrags falle. Die jüngsten Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Beschränkung haben gezeigt, dass PPORD auch außerhalb von Industrieanlagen, z. B. in Krankenhäusern und an Universitäten, stattfinden kann. Da die Ausnahmeregelung nach Eintrag 78 Absatz 4 Buchstabe a in diesen Fällen nicht gilt, sollte Absatz 4 des genannten Eintrags dahin gehend geändert werden, dass eine neue Ausnahmereglung für das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel zur Verwendung in der PPORD aufgenommen wird, die auch gilt, wenn die PPORD außerhalb von Industrieanlagen stattfindet.