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In Eintrag 78 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens synthetischer Polymermikropartikel vorgesehen, falls zu erwarten ist, dass das Risiko von Freisetzungen minimiert wird, da die synthetischen Polymermikropartikel während der Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix eingeschlossen werden. Diese Ausnahmeregelung sollte nicht für vorgesehene Endverwendungen von kurzer Dauer gelten, weil dabei die feste Matrix oft entfernt oder ersetzt wird, sodass die synthetischen Polymermikropartikel nur vorübergehend darin integriert sind; dies liefe dem Ziel der Emissionsminimierung zuwider. Absatz 5 Buchstabe c des genannten Eintrags sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass er nur Fälle abdeckt, in denen die Endverwendung voraussichtlich ein Jahr oder länger dauern wird. Der Geltungsbeginn der Änderung von Absatz 5 Buchstabe c des Eintrags sollte um zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung verschoben werden, damit die Interessenträger ausreichend Zeit haben, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Neuformulierung von Produkten und die Beseitigung bestehender Lagerbestände, um der geänderten Ausnahmeregelung nachzukommen.