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Die folgenden Angaben, die gegebenenfalls nach der Richtlinie (EU) 2016/797 und den auf deren Grundlage angenommenen Durchführungsrechtsakten bereitgestellt werden, werden vorbehaltlich der jeweiligen Zuständigkeiten der Beteiligten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 im Einklang mit Artikel 50 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt: Vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung zu stellende Informationen: — Zugnummer — Zugpositionsmeldung — Trassenzuweisung — Zuglaufmeldung und Zuglaufprognose — Information über Verkehrsunterbrechung — Datenaustausch zur Qualitätsverbesserung Von anderen am Betrieb Beteiligten zur Verfügung zu stellende Informationen: — Frachtbriefdaten — Trassenantrag — Zugvorbereitung — Zuglaufmeldung und Zuglaufprognose — Information über Verkehrsunterbrechung — voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD), voraussichtliche Übergangszeit (ETI), voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) der Lieferung — Wagenbewegung — Datenaustausch zur Qualitätsverbesserung
1. Falls nicht bereits vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang I Punkt 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitgestellt, stellt der…
Soweit die Bereitstellung der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Informationen im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union, insbesondere der Delegierten…
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber unterrichten die Fahrgäste im Bahnhof, im Zug und auf ihrer Website angemessen – auch in barrierefreien Formaten…
Auf Verlangen der Antragsteller stellen die Infrastrukturbetreiber die in Absatz 1 genannten Informationen auf der Grundlage konkreter Spezifikationen der…
(gemäß Artikel 27) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 müssen folgende Angaben enthalten: 1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs,…
Teil I: Informationen vor Fahrtantritt Allgemeine Vertragsbedingungen Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrtzeit Fahrpläne und Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.