Erwägungsgrund 10 32026R1184
Durch diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung wesentlicher Sicherheits- oder Verteidigungsinteressen erforderlich sind, oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind um zu gewährleisten, dass das Militär über einen ausreichenden Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verfügt.