Art. 50 32026R1184
Alle am Betrieb Beteiligten, die unmittelbar an der Durchführung eines Schienenverkehrsdienstes mitwirken, haben das Recht auf Zugang zu den Informationen gemäß Anhang IX über diesen Schienenverkehrsdienst.Die betroffenen Beteiligten dürfen die Informationen nur für die Zwecke dieser Verordnung, der Richtlinie (EU) 2016/797 und der gemäß jener Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte verwenden, sofern in vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist.
Der Infrastrukturbetreiber macht die Informationen gemäß Artikel 66 zugänglich.
Die Kommission hat die Befugnis, gemäß Artikel 75 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX dieser Verordnung zu erlassen, um unter Berücksichtigung planerischer, betrieblicher, technischer und kommerzieller Erwägungen der betroffenen Beteiligten zu gewährleisten, dass darin etwaigen Änderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die in den einschlägigen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.