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Für 1,4-Dimethylnaphthalin wurden mit der Verordnung (EU) 2022/1346 der Kommission für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Kartoffeln) vorläufige RHG auf 0,05 mg/kg festgesetzt. Diese vorläufigen RHG wurden auf Grundlage von Überwachungsdaten festgelegt, aus denen hervorging, dass 1,4-Dimethylnaphthalin in einigen Pflanzenstoffen auf natürliche Weise vorkommen könnte. Ihre Geltungsdauer wurde in Erwartung der Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes bei den betreffenden Erzeugnissen bis zum 2. August 2024 festgelegt.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten übermittelt, die…
Für 1,4-Dimethylnaphthalin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß…
In Bezug auf 1,4-Dimethylnaphthalin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Kartoffeln…
Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin zur Verwendung bei Kartoffeln wurde gemäß Artikel…
Der vorläufige RHG für Chlorpropham bei Kartoffeln wurde auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2021 an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.