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Im Hinblick auf die Anmerkung A11 zu Loxodonta africana (Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes) wurde der Wortlaut der dazugehörigen Tabellenanmerkung aktualisiert, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Übereinkommens angenommen wurden. Dabei wurden einige in der vorherigen Fassung dieser Anmerkung enthaltene Bestimmungen über den Handel mit Rohelfenbein infolge der im Rahmen des Übereinkommens angenommenen Änderungen gestrichen. Die Tabellenanmerkung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte daher entsprechend angepasst werden.
Darüber hinaus wurden in den Anhängen des Übereinkommens folgende Anmerkungen geändert: — die Anmerkung zu Saiga tatarica (Population Kasachstans); — die…
Der Abschnitt zur Auslegung der Anhänge des Übereinkommens wurde geändert, und auf der CoP 20 wurden einige Anmerkungen zu mehreren in jenen Anhängen…
Die Art Othonna retrorsa, die bisher in Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt war, sollte aus jenem Anhang gestrichen werden, nachdem sie auf…
Der Abschnitt zur Auslegung der Anhänge des Übereinkommens wurde geändert und auf der CoP 19 wurden einige Anmerkungen zu mehreren in jenen Anhängen…
Die folgenden Arten wurden aufgrund von Nomenklaturänderungen aus Anhang II des Übereinkommens gestrichen und sollten daher aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr.…
Die folgenden Taxa wurden von Anhang II in Anhang I des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.