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Bis zum 31. Dezember 2026 bewertet die Kommission, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, um Waren, die unter die folgenden Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates fallen, einzubeziehen: Werden im Rahmen ihrer Bewertung ausreichende Nachweise für diese Notwendigkeit gesammelt, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Zu diesem Zweck leitet die Kommission bis zum 1. Juli 2026 einen Konsultationsprozess mit den Interessenträgern, darunter Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten, ein.
7303 00 10 , 7303 00 90 ,
7229 20 00 , 7229 90 20 , 7229 90 50 , 7229 90 90 ,
7223 00 11 , 7223 00 19 , 7223 00 91 , 7223 00 99 ,
7214 10 00 , 7228 10 50 , 7228 40 10 , 7228 40 90 .
Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2027, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, wobei sie u. a. insbesondere der Frage Rechnung trägt, ob sie zusätzliche Waren umfassen sollte, die aus einer erheblichen Menge an Stahl hergestellt werden oder eine erhebliche Menge an Stahl enthalten, u. a. vorrangig nachgelagerte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen. Werden im Rahmen ihrer Bewertung ausreichende Nachweise für diese Notwendigkeit gesammelt, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, wobei sie die allgemeine Lage der Wettbewerbsfähigkeit der Union und der Stahlindustrie der Union, sowohl der vor- als auch der nachgelagerten Akteure, insbesondere die Lage für KMU, sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union berücksichtigt. Treten erhebliche Marktstörungen oder plötzliche Veränderungen des globalen Handelsgefüges auf, führt die Kommission eine frühere Bewertung durch.
Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungen leitet die Kommission einen rechtzeitigen Konsultationsprozess mit den Interessenträgern, darunter Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten, ein.
Bis zum 30. Juni 2028 bewertet die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 erhobenen Informationen, ob es erforderlich ist, das Land des „Schmelzens und Gießens“ als Grundlage für die Zuteilung der im Zuge dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente zu bestimmen. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Wirksamkeit dieser Verordnung, nachdem sie umfassende Konsultationen mit den Interessenträgern entlang der gesamten Stahlwertschöpfungskette durchführt. Bei dieser Bewertung trägt sie Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
dem Fortbestehen der Umstände, die die Annahme dieser Verordnung rechtfertigten,
dem Interesse der Union und
der Lage der Stahlindustrie der Union Rechnung, einschließlich:
der Preisniveaus und der Kapazitätsauslastung,
der Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Industriezweige sowie auf die Endverbraucher in der Union und
des Dekarbonisierungspfades des Stahlsektors in der Union.
Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.