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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„ausländische Investition“ eine Investition jeglicher Art, die entweder von einem ausländischen Investor selbst oder über ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors innerhalb der Union getätigt wird und darauf abzielt, dauerhafte und direkte Verbindungen zwischen dem ausländischen Investor und einem Ziel in der Union herzustellen oder aufrechtzuerhalten, für das der ausländische Investor Kapital zur Verfügung stellt, um eine Wirtschaftstätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben, und die eine wirksame Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle dieses Ziels in der Union ermöglicht;
„Greenfield-Investition“ eine ausländische Investition, die im Wege der Errichtung neuer Anlagen oder eines Unternehmens für die Ausführung einer Wirtschaftstätigkeit in der Union getätigt wird;
„interne Umstrukturierung“ eine Reorganisation einer Unternehmensgruppe, zu der ein Ziel in der Union gehört, die nicht zu einem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers des Ziels in der Union führt;
„Genehmigungsantrag“ die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer vorab genehmigungspflichtigen ausländischen Investition im Rahmen eines Überprüfungsmechanismus;
„ausländischer Investor“
eine natürliche Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; oder
ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das bzw. die nach dem Recht eines Drittstaats gegründet wurde oder anderweitig organisiert ist;
„wirtschaftlicher Eigentümer“
eine oder mehrere natürliche Personen,
die direkt oder indirekt einen ausländischen Investor oder ein Ziel in der Union besitzen oder kontrollieren;
die letztlich von der ausländischen Investition profitieren; oder
in deren Namen die ausländische Investition getätigt oder in deren Namen die Kontrolle über diese ausländische Investition ausgeübt wird; oder
wenn keine natürlichen Personen ermittelt werden, eine juristische Person, eine Organisation oder ein Trust, die bzw. der
direkt oder indirekt einen ausländischen Investor oder ein Ziel in der Union besitzt oder kontrolliert; oder
letztlich von der ausländischen Investition profitiert;
„Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet ist und direkt oder indirekt von einem ausländischen Investor kontrolliert wird;
„undurchsichtige Eigentumsstruktur“ eine Vereinbarung, bei der das Eigentum an einer Einrichtung oder die Kontrolle darüber unklar, verschleiert oder schwer festzustellen ist, weil z. B. komplexe rechtliche Strukturen, mehrere Schichten der Eigentümerschaft, nominelle Anteilseigner oder andere Mechanismen vorliegen, durch die die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verborgen wird;
„Ziel in der Union“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurde oder gegründet werden soll;
„Einreichung“ die erstmalige Übermittlung aller im Rahmen des Überprüfungsmechanismus erforderlichen Informationen oder Unterlagen an die Überprüfungsbehörde, einschließlich, wenn einschlägig, eines vollständigen Genehmigungsantrags;
„Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt“ einen Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde;
„Überprüfung“ ein Verfahren, in dessen Rahmen ein Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, ausländische Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung prüfen, untersuchen, genehmigen, mit Risikominderungsmaßnahmen genehmigen, untersagen oder rückabwickeln kann;
„Überprüfungsmechanismus“ ein allgemein anwendbares Rechtsinstrument und die damit zusammenhängenden Verwaltungsanforderungen, Durchführungsvorschriften oder -leitlinien, mit denen die Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für die Überprüfung festgelegt werden;
„Überprüfungsentscheidung“ eine von einer Überprüfungsbehörde mithilfe eines Überprüfungsmechanismus getroffene Maßnahme, die zur Genehmigung, Genehmigung mit Risikominderungsmaßnahmen, Untersagung oder Rückabwicklung einer ausländischen Investition führt;
„Überprüfungsbehörde“ oder „Überprüfungsbehörden“ die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Überprüfung benannte(n) Behörde(n);
„Abschluss“ den Zeitpunkt, zu dem die letzte aufschiebende Bedingung in Bezug auf eine Investitionsentscheidung der Parteien einer ausländischen Investitionstransaktion erfüllt ist;
„meldender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der durch den Kooperationsmechanismus eine ausländische Investition gemäß Artikel 5 gemeldet hat;
„länderübergreifende Transaktion“ eine ausländische Investition, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Überprüfungsmechanismen unterliegt;
„länderübergreifende Meldung“ eine Meldung, die in Bezug auf eine länderübergreifende Transaktion von jedem betroffenen Mitgliedstaat durch den Kooperationsmechanismus übermittelt wird;
„Risikominderungsmaßnahme“ jede von einem Mitgliedstaat auferlegte Maßnahme zur Behebung der voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung;
„Kontaktstelle“ die von einem Mitgliedstaat benannte Person oder Stelle, die sämtliche Mitteilungen im Rahmen des Kooperationsmechanismus weiterleitet und entgegennimmt, darunter Meldungen und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden ausländischen Investitionen;
„Bevorratung“ die Lagerung einer Menge eines bestimmten Rohstoffs für die künftige Verwendung, auch in Erwartung möglicher Engpässe.
„ausländischer Investor“ eine natürliche Person aus einem Drittstaat oder ein Unternehmen aus einem Drittstaat, die bzw. das eine ausländische Direktinvestition…
Diese Verordnung sollte ausländische Investitionen abdecken, die dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen ausländischen Investoren, einschließlich…
„Übereinkunft“ jede internationale Übereinkunft mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die…
nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsvorhaben im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,
die Europäische Investitionsbank;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.