Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts (im Folgenden „FVG“) für das Inverkehrbringen und für das Inverkehrbringen von FVG festgelegt. In dieser Verordnung werden insbesondere Anforderungen bezüglich des Ursprungs von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Zulassung dieses Ausgangsmaterials und dessen Registrierung sowie Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit von FVG, der amtlichen Kontrollen, der Kategorien von FVG, der Identität und Qualität von FVG, der Zertifizierung, der Kennzeichnung, der Verpackung, der Einfuhren, der Unternehmer und nationaler Notfallpläne festgelegt.
Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates enthält Vorschriften über die Erzeugung mit der Absicht des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von forstlichem…
FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer natürlichen Hybriden wird nur in Verkehr gebracht, wenn es den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“,…
Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.
Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erfolgen.
Ziel dieser Verordnung ist es, zur Erhaltung und Schaffung widerstandsfähiger Wälder, zur Wiederherstellung von Waldökosystemen, zur Unterstützung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.