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Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält.
Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu bestimmen.
Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes FVG sollten die zuständigen Behörden ein Stammzertifikat ausstellen. Das Stammzertifikat soll die…
Ein Stammzertifikat kann in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches Stammzertifikat“). Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte…
... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern)
Das FVG wird auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens in getrennten Partien nach den einzelnen Zulassungseinheiten und nach dem auszustellenden…
Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.