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In Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die folgenden Teile aufgenommen: „TEIL E Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5a Unterabsatz 2 Buchstabe a 1. Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett, kombiniert mit einem amtlichen Etikett für FVG, gemäß Artikel 83 Absatz 5a vorgelegt wird, enthält die folgenden Bestandteile: a) das Wort ‚Pflanzenpass‘ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich, b) die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß. Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett. 2. Teil A Nummer 2 gilt entsprechend. TEIL F Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5a Unterabsatz 2 Buchstabe b 1. Der Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, der auf einem gemeinsamen Etikett, kombiniert mit einem amtlichen Etikett für FVG, gemäß Artikel 83 Absatz 5a vorgelegt wird, enthält die folgenden Bestandteile: a) Die Wörter ‚Pflanzenpass — Schutzgebiet‘ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich, b) direkt unterhalb von ‚Pflanzenpass — Schutzgebiet‘ die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge; c) die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß. Der Pflanzenpass ist auf dem gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts für FVG anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett. 2. Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.“
muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil F dieser Verordnung…
Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material oder als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saat- oder…
Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und…
im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Nummer I der Richtlinie 2000/29/EG,…
Festlegung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die abweichend von Absatz 1 innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn…
TEIL A Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, gemäss Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1 1. Der Pflanzenpass für die Verbringung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.