Erwägungsgrund 83 32016R2031
Die Richtlinien 69/464/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG und die 2007/33/EG des Rates sollten aufgehoben werden, da im Einklang mit der vorliegenden Verordnung neue Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden Schädlinge angenommen werden sollten. Angesichts des für die Annahme solcher neuen Maßnahmen erforderlichen Zeit- und Ressourcenaufwands sollten jene Richtlinien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben werden.