Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sollten Bestimmungen für die Erstellung und Aktualisierung von Notfallplänen für eine oder mehrere Baumarten festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten einführen können, um sicherzustellen, dass sie vorbereitet und in der Lage sind, eine ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten, die von extremen Wetterereignissen, Wildbränden, Krankheiten, Schädlingbefall, Katastrophen oder anderen negativen Ereignissen betroffen sind, aufzubauen. Es sollten Vorschriften für den Inhalt der Notfallpläne festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei Auftreten solcher Risiken proaktiv und wirksam gehandelt wird. Es sollte auch möglich sein, den Inhalt der Notfallpläne an die besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten anzupassen. Diese Möglichkeiten sollten auch die allgemeinen Vorsorgemaßnahmen widerspiegeln, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union auf freiwilliger Basis ergreifen.
Jeder Mitgliedstaat kann einen oder mehrere Notfallpläne erstellen, um die Vorsorge und die Kapazitäten für eine ausreichende Versorgung mit FVG für die…
Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Lebensräume…
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen…
Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um, soweit möglich, eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, wenn…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfall-Expositionssituationen ermittelten Arten von Notfällen…
Es ist entscheidend, dass die Mitgliedstaaten angemessene Präventions- und Vorsorgemaßnahmen treffen, wozu unter anderem gehört, die Verfügbarkeit ausreichender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.