Erwägungsgrund 25 32016R2031
Zusätzlich zu den Maßnahmen für das Management des nicht hinnehmbaren Risikos von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sollten in dieser Verordnung risikobasierte und präventive Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor Schädlingen, die durch eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand aus einem Drittland eingeschleppt werden könnten, vorgesehen werden, wobei diesen Maßnahmen eine vorläufige Bewertung dieses hohen Risikos zugrunde liegen sollte. Bei dieser vorläufigen Bewertung sollten für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände geeignete spezifische Kriterien berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte wissenschaftlichen Gutachten oder Untersuchungen des IPPC, der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder der Behörden der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Bewertung sollte eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit einem hohen Risiko erstellt werden und ihr Einführen in das Gebiet der Union bis zum Abschluss einer gemäß den IPPC-Standards durchgeführten Risikobewertung verboten sein. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sollten nicht diejenigen umfassen, deren Einführen in das Gebiet der Union auf der Grundlage einer Analyse des Schädlingsrisikos verboten ist bzw. besonderen und gleichwertigen Anforderungen unterliegt oder für die die in dieser Verordnung festgelegten befristeten Verbote gelten.