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Die bestehenden bilateralen Dialoge und das verstärkte Engagement mit den in diesem Kapitel genannten begünstigten Ländern können die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger dieses Landes betreffen, wenn es sich bei diesen Personen um irreguläre Migranten in die Union handelt.
Hat die Kommission einen Vorschlag nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodex vorgelegt, so geht sie ein gezieltes verstärktes Engagement mit dem betreffenden begünstigten Land ein, um das Niveau der Zusammenarbeit des begünstigten Landes in Bezug auf die internationale Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger zu verbessern.
Im Falle schwerwiegender und systematischer Mängel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger eines begünstigten Landes können die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der Rückübernahme nach wie vor unzureichend ist, und zwar in Folge
eines verstärkten Engagements nach Absatz 2 dieses Artikels von mindestens zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission dem Rat den Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes für Standard-APS-begünstigte Länder und APS+-begünstigte Länder vorlegt;
eines verstärkten Engagements nach Absatz 2 dieses Artikels von mindestens zwölf Monaten nach dem Tag, an dem der Rat einen Durchführungsbeschluss nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes für EBA-begünstigte Länder erlässt.
Die Kommission kann das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Präferenzregelungen für ein begünstigtes Land nach Absatz 3 erst einleiten, nachdem sie vorläufig geprüft hat, ob eine mögliche vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen verhältnismäßig wäre, wobei der Beitrag einer vorübergehenden Rücknahme zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittland, auch angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes, zu berücksichtigen ist. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über ihre Bewertung und erarbeitet einen öffentlichen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen.
Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels finden Artikel 23 Absätze 3 bis 17 und Artikel 24 auf die vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels Anwendung.
Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 23 Absatz 10 zur vorübergehenden Rücknahme von Präferenzregelungen für ein begünstigtes Land im Falle schwerwiegender und systematischer Mängel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger eines begünstigten Landes, so unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat über die einschlägigen Informationen, die in den erstellten Berichten und Bewertungen enthalten sind, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 25a des Visakodexes in Bezug auf dieses begünstigte Land durchgeführt wurden, einschließlich geeigneter Daten über die Rückübernahmetrends mit jenem begünstigten Land.
Der Bericht über die Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 49 Absatz 2 enthält eine Bewertung der Notwendigkeit und des Funktionierens der Verknüpfung zwischen dem APS und der Zusammenarbeit der begünstigten Länder bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger.
Die Absätze 3 und 4 gelten für EBA-begünstigte Länder ab dem 1. Januar 2029.
Eine vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen aufgrund schwerwiegender und systematischer Versäumnisse eines begünstigten Lands, seine Verpflichtung zur…
Angesichts ihrer besonderen Situation, ihrer sozioökonomischen Lage, ihres Entwicklungsstands und ihrer begrenzten Kapazitäten sollte den EBA-begünstigten…
Um zu bewerten, ob im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen durch das begünstigte Land schwerwiegende und…
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig Informationen über wichtige Verfahrensschritte…
Wenn die Kommission aufgrund der Analyse nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.