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Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend. Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Union. Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind. APS-Abschnitt Kapitel KN-Code Warenbezeichnung S-1a 02 ex 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 40 20 04 0409 00 00 Natürlicher Honig S-1b 03 Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere S-2b 07 0710 80 85 Spargel 0709 56 00 Trüffeln (Tuber spp.) 08 0811 10 Erdbeeren 0811 20 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Schwarze, Weiße oder Rote Johannisbeeren und Stachelbeeren S-4a 16 1602 50 31 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen 1602 50 95 S-4b 17 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) 20 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2008 40 19 Birnen, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2008 40 31 Birnen, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 40 51 bis 2008 40 90 Birnen, ohne Zusatz von Alkohol 2008 70 19 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2008 70 51 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 70 61 bis 2008 70 98 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, ohne Zusatz von Alkohol 22 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt S-6b 31 3102 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel S-15b 78 7801 10 raffiniertes Blei 7801 91 nichtraffiniertes Blei in Rohform, Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend