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Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung sieht die Anwendung des APS bis zum 31. Dezember 2027 vor; eine Ausnahme bildet die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, für die dieses Ablaufdatum nicht gilt. Danach sollte das APS für einen Folgezeitraum von zehn Jahren ab Geltungsbeginn der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen weiter Anwendung finden, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, die weiterhin ohne Ablaufdatum gelten sollte.
Länder, die am 31. Dezember 2026 APS+-begünstigte Länder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind, gelten gemäß Anhang III der genannten Verordnung in der…
Vor Anwendung der Zollpräferenzen im Rahmen des APS erlässt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in…
Länder, die am 31. Dezember 2026 APS+-begünstigte Länder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind, wie in Anhang III jener Verordnung dargelegt, und die…
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Schemas bis zum 31. Dezember 2023 vor, mit Ausnahme der…
Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 , verlängert durch…
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2033 einen Halbzeitbericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.