Erwägungsgrund 5 32026R1395
Die allgemeinen Ziele des APS bestehen darin, die Beseitigung der Armut in all ihren Formen im Einklang mit der Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen“), insbesondere dem handelsbezogenen Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 17 Unterziel 12 zu unterstützen und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu fördern und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Union abzuwenden. Die Halbzeitbewertung des Allgemeinen Präferenzsystems von 2018 und die Studie von 2021 für die Untermauerung einer Folgenabschätzung zur Vorbereitung der Überarbeitung der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 haben ergeben, dass im Rahmen des APS gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 diese allgemeinen Ziele erreicht wurden, die im Mittelpunkt der 2012 durchgeführten Reform des APS standen.