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Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. KN-Code 2025 Warenbezeichnung Für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltende Zollsätze 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 8,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0709 91 00 Artischocken, frisch oder gekühlt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 10,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0709 93 10 Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0805 10 22 Navel Orangen, frisch Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0805 10 24 Blondorangen, frisch Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0805 10 28 Süßorangen, frisch (ausgenommen Navel Orangen und Blondorangen) Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0805 21 10 Satsumas Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0805 21 90 Mandarinen, einschließlich Tangerinen (ausgenommen Clementinen und Satsumas) Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0805 22 00 Clementinen, einschließlich Monreales Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0805 29 00 Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 6,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0808 10 80 Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0808 30 90 Birnen, frisch (ausgenommen Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember) Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0809 29 00 Kirschen, frisch (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln) Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 0809 40 05 Pflaumen, frisch Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 2009 61 10 Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 2009 69 19 Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 40 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 2009 69 51 Traubensaft, einschließlich Traubenmost, konzentriert, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. 2009 69 59 Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
„ANHANG VII ISRAEL Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu…
(3) Für Traubenmost der KN-Codes 2204 30 92 , 2204 30 94 , 2204 30 96 und 2204 30 98 findet die Zollbefreiung nur auf den Wertzoll Anwendung. ANHANG VIII…
„ANHANG VIII WESTJORDANLAND UND GAZASTREIFEN Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis,…
„ANHANG IX TÜRKEI Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu…
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für…
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Tabelle wird durch „TEIL A: Zollkontingente“ ersetzt. 2. Die Tabelle in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.