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Für Benomyl liegen keine toxikologischen EU-Referenzwerte vor, und die Sicherheit der RHG für diesen Stoff konnte nicht bewertet werden. Da für Benomyl in der Union keine Verwendungen zugelassen sind und für diesen Stoff weder Einfuhrtoleranzen noch CXL gelten, sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Standard-RHG aufgeführt werden, wie in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegt.
Für Wirkstoffe, die wie Diphenylamin nicht genehmigt bzw. wie Oxadixyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, müssen die RHG gemäß…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Linuron sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
Für Propoxur ersuchte die Kommission die Behörde im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die toxikologischen Eigenschaften zu bewerten,…
Benomyl ist kein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigter Wirkstoff für Pflanzenschutzmittel und ist in der Union nie bewertet worden. Er wurde gemäß…
Die CXL für Fenamidon, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn,…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.