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Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern und sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung den Bedürfnissen des Binnenmarkts gerecht wird, sollten andere Fahrzeugtypen, etwa in Kleinserien hergestellte Fahrzeuge der Klasse L oder bestimmte für den Pedalantrieb ausgelegte Räder der Klassen L1e-A und L1e-B, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.