Erwägungsgrund 56 32026R1738
Der finanzielle Beitrag der Hersteller sollte auch die Kosten von Aufklärungskampagnen mit dem Ziel der Aufklärung der Öffentlichkeit und einer verstärkten Sammlung von Altfahrzeugen sowie für die Einrichtung eines Mitteilungssystems für die Ausstellung und Übertragung von Verwertungsnachweisen und für die Datenerhebung und -übermittlung an die zuständigen Behörden decken. Da mit der vorliegenden Verordnung Änderungen in Bezug auf die finanzielle Verantwortung der Hersteller für die Sammlung von Altfahrzeugen, die unter die Richtlinie 2000/53/EG fallen, eingeführt werden, sollten außerdem geeignete Bestimmungen erlassen werden, um dem Übergang von der Richtlinie 2000/53/EG zu dieser Verordnung Rechnung zu tragen.