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Die zugelassene Behandlungsanlage sollte dem letzten Fahrzeugeigner bei der Übergabe des Altfahrzeugs einen Verwertungsnachweis ausstellen. Dies ist erforderlich, um eine angemessene Überwachung der Bewirtschaftung von Altfahrzeugen sicherzustellen. Die Mindestanforderungen an diesen Nachweis sind derzeit in der Entscheidung 2002/151/EG der Kommission festgelegt und der Inhalt dieser Entscheidung sollte mit den erforderlichen Anpassungen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die Nachweise sollten den letzten Eignern von Altfahrzeugen in elektronischer Form ausgestellt werden und den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zugelassenen Behandlungsanlagen zum Zwecke der Abmeldung des Fahrzeugs im Rahmen eines elektronischen Mitteilungsverfahren übermittelt werden. Über das elektronische Mitteilungsverfahren sollte der Verwertungsnachweis übermittelt werden können und es sollte möglich sein, dem letzten Fahrzeugeigner und Wirtschaftsteilnehmern, die im Namen eines Eigners handeln, eine Kopie der elektronischen Mitteilung zu übermitteln.
Der Verwertungsnachweis wird in elektronischer Form ausgestellt und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich der nach Artikel 14 benannten…
Ein Fahrzeugeigner, dessen Fahrzeug zu einem Altfahrzeug wird, sowie jeder im Namen des Fahrzeugeigners handelnde Wirtschaftsteilnehmer übergibt das Fahrzeug…
Um die sichere und umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen zu gewährleisten, sollte jede Anlage oder jedes Unternehmen, die bzw. das die Behandlung von…
Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, nach dem Altfahrzeuge nur abgemeldet werden dürfen, wenn für sie ein Verwertungsnachweis vorgelegt wurde. Dieser…
Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist das…
Ungeachtet der in der Richtlinie 2000/53/EG enthaltenen Verpflichtung, alle Altfahrzeuge zur Behandlung an eine zugelassene Behandlungsanlage zu übergeben, gibt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.