Erwägungsgrund 24 32026R1738
Im Zuge der Richtlinie 2000/53/EG wird die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen bereits beschränkt und es werden Ausnahmen vorgesehen, was die mögliche Verwendung dieser Stoffe für bestimmte Anwendungen anbelangt. Die geltenden Vorschriften sollten in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Um jedoch die Kohärenz der Rechtsvorschriften im Bereich der Chemikalien zu gewährleisten, sollten Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung anderer Stoffe in Fahrzeugen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt werden. Ebenso sollten Beschränkungen der Verwendung von Stoffen, die unter die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, auf der Grundlage der Bestimmungen der genannten Verordnung geachtet werden.