Erwägungsgrund 25 32026R1738
Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern und Leitlinien für das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Fahrzeugen sowie in ihren Teilen und Bauteilen zu bieten, einschließlich solcher Stoffe, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Werkstoffen entgegenstehen oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben, sollte die Kommission diese Stoffe bewerten und einordnen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission mit Unterstützung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen Bericht über das Vorhandensein von besorgniserregenden Stoffen in Fahrzeugen ausarbeiten. Im Rahmen des Berichts sollte ermittelt werden, inwieweit diese Stoffe einer Wiederverwendung und einem Recycling entgegenstehen oder der Gesundheit oder der Umwelt schaden, ohne dass dabei bereits im Rahmen von anderen Rechtsvorschriften der Union vorgeschriebene Bewertungen dupliziert werden. Auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse sollte die Kommission geeignete Folgemaßnahmen in Betracht ziehen und ergreifen, darunter gegebenenfalls die Annahme von delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Informationsanforderungen und von Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe, die einer Wiederverwendung und einem Recycling von Werkstoffen aus Gründen entgegenstehen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.